Brunos Talent Truppe

Theater das zum Denken anregt

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Statuten

I. Allgemeines, Name, Sitz und Zweck

Artikel 1 / Name und Sitz

Unter dem Namen Brunos Talent Truppe besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Zürich.

Artikel 2 / Zweck
Der Verein hat einen kulturellen Zweck. Er richtet sich an alle Theater- und Filmschaffende und bezweckt die eigene Produktion und Inszenierung von Theaterstücken.

Artikel 3 / Neutralität
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und erstrebt keinen Gewinn.

Artikel 4 / Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über Zuwendungen und Erträge aller Art.

Artikel 5 / Kulturelle Verbände
Der Verein kann als Körperschaft kulturellen Verbänden beitreten.

II. Mitgliedschaft

Artikel 6 / Mitglieder
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.

Artikel 7 / Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, die sich durch persönliche Mitarbeit an der Erfüllung des Vereinszweckes beteiligen.

Artikel 8 / Passivmitglieder
Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die sich an der Erfüllung des Vereinszweckes durch finanzielle oder materielle Zuwendungen beteiligen.

Artikel 9 / Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aktivmitgliedschaft entsteht durch die schriftliche Beitrittserklärung und dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes.
Die Passivmitgliedschaft entsteht durch das Einzahlen des Mitgliederbeitrags. Natürliche und juristische Personen, welche die Bestrebungen von Brunos Talent Truppe in irgendeiner Form unterstützen, sowie die staatlichen Subventionsgeber gelten als Gönner.

Artikel 10 / Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende eines kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzen, müssen vom Vorstand ermahnt werden.
Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann der Vorstand den Ausschluss verfügen und muss dies dem Mitglied sofort schriftlich mitteilen.
Ausgeschlossene können an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren; deren Beschluss ist endgültig.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Artikel 11 / Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder

Von den Aktivmitgliedern wird erwartet:

  1. sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, die Interessen des Vereins zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern.
  2. die von der Vereinsversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

Die Aktivmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.

Artikel 12 / Passivmitglieder
Die Passivmitglieder haben mindestens den von der Vereins-versammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
Sie sind berechtigt, an der Vereinsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen, sind jedoch weder stimmberechtigt noch wählbar.

Artikel 13 / Beiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Vereinsversammlung festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag beträgt jedoch im Maximum CHF 150.- pro Mitglied und Jahr.

Artikel 14 / Haftung und Versicherung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Der Verein haftet nicht für die Verbindlichkeiten seiner Mitglieder, noch haften diese für die Verbindlichkeiten des Vereins.
Die Versicherung ist Sache der Mitglieder. Der Verein übernimmt keine Haftung bei Unfällen.

III. Organe

Artikel 15

Die Organe des Vereins sind :

  1. Die Vereinsversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Revisoren

Artikel 16 / Vereinsversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Sie besteht aus den Aktivmitgliedern. Über die Versammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

Artikel 17 / Vereinsversammlung: Geschäfte
Der Vereinsversammlung steht die Behandlung der folgenden Geschäfte zu:

Als jährliche ordentliche Geschäfte:

  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
  3. Genehmigung der Jahresberichts des Präsidenten
  4. Genehmigung der Jahresrechnung
    a) Berichte und Anträge der Revisoren
    b) Abnahme der Jahresrechnung
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Festlegung des Mitgliederbeiträge des folgenden Vereinsjahres
  7. Jahresplanung und Budget des folgenden Vereinsjahres
  8. Wahlen:
    a) Präsident
    b) Übrige Vorstandsmitglieder
    c) Revisoren
  9. Anträge
  10. Erlass von Reglementen
  11. Übriges

Artikel 18 / Vereinsversammlung: Fristen, Anträge
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich und in der Regel im ersten Quartal des neuen Jahres statt.
Das Datum ist den Mitgliedern schriftlich mindestens vier Wochen vorher bekanntzugeben.
Anträge der Mitglieder sind schriftlich, bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung an den Präsidenten einzureichen.

Ausserordentliche Versammlung
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Traktanden) von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist innert acht Wochen eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen.
Die Einladung zur ausserordentlichen Vereinsversammlung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

Artikel 19 / Vereinsversammlung: Leitung
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied, geleitet.

Artikel 20 / Vereinsversammlung: Abstimmungen
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen (Art. 29 + 30 bleiben vorbehalten).
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt.
Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen sie geheim.
Bei Stimmgleichheit hat der Präsident das Recht, den Stichentscheid zu geben.

Artikel 21 / Vorstand: Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach aussen. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassierer und dem Aktuar sowie weiteren Mitgliedern. Der Vorstand teilt die Ämter unter sich auf.
Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit.

Artikel 22
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Erfüllung der statutarischen Aufgaben und verfügt dazu über alle Kompetenzen die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
Die für den Verein verbindlichen Unterschriften leisten die vom Vorstand bestimmten Personen.

Artikel 23
Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben bis zu 15% des Vereinsvermögens per 31. Dezember des verflossenen Jahres zu beschliessen.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 24 / Vorstand: Stückwahl
Die Stückwahl ist Sache des Vorstandes nach Absprache mit dem Regisseur.

Artikel 25 / Vorstand: Externe Mitarbeiter
Der Vorstand kann für projektbezogene Arbeiten externe Mitarbeiter verpflichten (Regisseure, Dramaturgen, Schauspieler, Tontechniker, etc.).

Artikel 26 / Vorstand: Entschädigung
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Über die Höhe entscheided die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Artikel 27 / Vorstand: Geschäftsführung
Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Es wird ein Beschlussprotokoll geführt. Vorstandsmitglieder können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder und der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind. Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.

Artikel 28 / Revisoren
Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor für den Verein.
Sie können jährlich wiedergewählt werden.
Die Revisoren haben die Rechnung des Vereins, die Belege und die Bücher zu prüfen und der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Sie stellen den Antrag über das Ergebnis ihrer Prüfung zu Handen der Vereinsversammlung.

IV. Schlussbestimmungen

Artikel 29 / Statutenänderung
Die Änderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer Vereinsversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Artikel 30 / Auflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf eines Antrages des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Sie kann nur an einer speziell hierfür einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden.

Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen

Verbleibende Mittel
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder, soweit diese nicht ihrerseits steuerbefreit sind, ist ausgeschlossen.

Artikel 31 / Übergangsbestimmung
Diese Statuten sind von der Gründungsversammlung vom 31.03.2008 angenommen worden und treten per 01.04.2008 in Kraft.

(Aus redaktionellen Gründen wurde für die Statuten nur die männliche Form verwendet. Selbstverständlich ist die weibliche Form miteingeschlossen.)